Satzung der Bruderschaft

Satzung

der St- Lambertus Schützenbruderschaft

1455 Appeldorn e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Dieser Verein trägt den Namen:

“St. Lambertus Schützenbruderschaft 1455 Appeldorn e.V.“

Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Kleve eingetragen und hat seinen Sitz in Kalkar – Appeldorn. 

 

§ 2 Wesen und Aufgabe

Die St. Lambertus Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in Ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.

Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen die Mitglieder der St. Lambertus Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch:

a) Aktive religiöse Lebensführung.

b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit.

c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch:

a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.

b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit.

c) Pflege und Fortführung des Schießsports.

3 Liebe zu Heimat durch:

a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn.

b) tätige Nachbarschaftshilfe.

c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtumes, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.

 

§ 3 Gemeinnützlichkeit

Die St. Lambertus Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Aufhebung des Vereins keinen  vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1.   Stimmberechtigte Mitglieder können Männer und Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten.

2.   Das Gesuch um Aufnahme ist an den 1. Brudermeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.   Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die Grundsätze des Bundes.

4.   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Lambertus Schützenbruderschaft Appeldorn keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

5.   Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Brudermeister zu erklären.

6.   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör beim Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus dem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist er vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft.

 

§ 5 Pflichten und Recht aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird. An kirchlichen Veranstaltungen der St. Lambertus Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

Das Recht auf den Königschuß haben männliche und weibliche Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 6 Jungschützen, Frauen

Mädchen und Jungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können in einer Jungschützengruppe zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach den Statuten der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft zu ordnen sind.

Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht stimmberechtigt. Sie können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Möglichkeit eröffnet.

Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen.

 

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmmehrheit zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie haben volle Mitgliedsrechte , sind

aber von den Mitgliedspflichten befreit.

 

§ 8 Organe der St. Lambertus Schützenbruderschaft

a) die Mitgliederversammlung.

b) der Vorstand.

c) der erweiterte Vorstand.

d) der Gesamtvorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Brudermeister beantragen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsmässig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit nichts anders bestimmt ist.

Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich (geheim) abzustimmen.

Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit es in der Satzung nicht anders bestimmt ist.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes, von 2 Rechnungsprüfern und Wahl oder Bestätigung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
  2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan.
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  4. Entlastung des Vorstandes nach der Rechnungsbelegung.

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

  1. Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes.
  2. Änderung der Satzung.
  3. Auflösung der Bruderschaft (siehe § 21).

Zur Änderung der Satzung wird eine außerordentliche Versammlung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Anträge und Beschlüsse sind in einen Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Vorstand

 Abs. 1 Zusammensetzung des Vorstandes

– Brudermeister

– Stellvertretender Brudermeister

– Kassenwart

– Schriftführer

 

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Von den vier Vorstandsmitgliedern sind jährlich im Wechsel Brudermeister, Kassenwart und stellvertretender Brudermeister, Schriftführer neu zu wählen.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

Abs. 2 Brudermeister und Kassenwart Der erste Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.

Der stellvertretende Brudermeister vertritt den ersten Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich.

 

§ 12 Gesetzlicher Vorstand

Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

1. Führung der laufenden Geschäfte.

2. Rechnungsbelegung über das abgelaufene Geschäftsjahr.

3. Aufstellen eines Haushaltsplanes.

4. Erstattung der Tätigkeitsberichte.

5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge.

6. Wahrnehmung des Vorschlagsrechts über Ausschluss eines Mitgliedes mit qualifizierter Mehrheit (mehr als 50% vom Vorstand).

7. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft und seiner Untergliederungen.

Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister – im Falle seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom ersten Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 weitere Vereinsorgane

§ 14 a Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

– Mitglieder des Vorstandes (§ 11)

– Präses,

– Amtierender König,

– Ehrenbrudermeister,

– Oberst, Major, Oberfähnrich, Fahnenschwenkermeister,

– Erste Zugführer,

– Zweiter Kassierer,

– Zweiter Schriftführer,

– Erster Schießmeister,

– Spielmannszugführer,

– Internetbeauftragter, Pressewart, Schützenhausverwalter,

– Erster Jungschützenmeister,

Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in seinen Aufgaben, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Festveranstaltungen und sportlichen Wettkämpfen der Bruderschaft und bei der Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.

Die Sitzungen des erweiterten Vorstands werden vom 1. Brudermeister – im Falle seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom ersten Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 b Gesamtvorstand

Dem Gesamt – Vorstand gehören an:

– Mitglieder des Vorstandes (§ 11)

– Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§14a),

– Hauptleute, Adjutanten,

– Fähnriche, Fahnenjunker

– Zweite Zugführer,

– Zweiter Schießmeister,

– Zweiter Spielmannszugführer,

– Mitglieder des Jugendvorstandes

Die Sitzungen des Gesamtvorstands werden vom 1. Brudermeister – im Falle seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom ersten Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 15 Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert alljährlich am 17. September oder am Sonntag danach das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters her Brauch ist.

Das Königschießen findet 14 Tage vor dem Patronatsfest statt.

 

§ 16 Begräbnisordnung

Die Bruderschaft lässt zu Ihrem Patronatsfest für die Lebenden und die Toten eine heilige Messe lesen, an der die Mitglieder möglichst vollzählig teilnehmen sollen.

Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenmitgliedes in Uniform teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahne.

 

§ 17 Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt seit vielen Jahrhunderten das von den historischen Bruderschaften geübte Schießen, das Schießen auf Vogel und das Schießen auf Preise

1. Preis – Kopf

2. Preis – Zepter

3. Preis – Reichsapfel

4. Preis – Rechter Flügel

5. Preis – Linker Flügel

Das althergebrachte Fahnenschwenken im Schützenzug und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen wird ebenfalls gepflegt.

 

§ 18 Sportschießen

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen insbesondere für die Jungschützen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der FICEP (Internationaler katholischer Sportverband).

Die Bruderschaft beteiligt sich ferner an sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

 

§ 19 Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königsilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.

Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

 

§ 20 Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zu Hilfeleistungen in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

 

§ 21 Auflösung der Bruderschaft

Zur Auflösung wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die St. Lambertus Pfarre in Kalkar- Appeldorn zur treuhänderischen Verwaltung. Sachwerte wie Fahnen, Königssilber, Degen, Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher sind aufzubewahren.

Über das Vermögen, Immobilien und Grundbesitz ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben.

Im Falle einer Neugründung der Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre das Vermögen an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben.

 

§ 22 Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft zuständig, das für die Bruderschaften vom Vorstand, im übrigen von den anderen Mitgliedern angerufen werden kann.

Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

 

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.12.2008 in Kalkar –

Appeldorn beschlossen und in Kraft gesetzt.